Allgemeine Geschäftsbedingungen Kunden der Spanner Re² GmbH (Unternehmer)
1. Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Das Angebot von Spanner Re² GmbH (nachfolgend Spanner Re²) richtet sich ausschließlich an Unternehmer, die die Leistungen in ihrer selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden - insbesondere an Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und auch an öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinn von § 310 BGB. Leistung ist eine Lieferung oder sonstige Leistung auch unter Einschluss von Werkverträgen. Ein Nachweis der Unternehmereigenschaft ist der Spanner Re² auf Verlangen zu erbringen. Mit der Bestellung versichert der Kunde, dass die bestellten Leistungen ausschließlich zu den vorbezeichneten Zwecken verwendet werden.
(2) Spanner Re² erbringt alle Leistungen gegenüber Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB) - gleichgültig welcher Vertragsart das Geschäft jeweils zuzuordnen ist (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Mietvertrag). Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen worden ist.
(3) Spanner Re² widerspricht allen AGB des Kunden. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde unter Bezugnahme auf seine AGB bestellt oder bestätigt und Spanner Re² nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Gegenüber individuellen Vereinbarungen der Parteien oder besonderen Regelungen in Vertragsurkunden des jeweiligen Einzelgeschäfts treten die Bestimmungen dieser AGB zurück.
2. Wirkung von Angebot und Annahme
(1) Die Angebote von Spanner Re² sind - vorbehaltlich einer nachfolgenden vertraglichen Regelung - unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde. Angebote von Spanner Re² unterliegen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Spanner Re² kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
3. Lieferkonditionen
(1) Gewichts-, Maß- und sonstige technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und anderen Unterlagen sowie betriebswirtschaftliche Berechnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ungefähre Angaben und unverbindlich. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Beschaffenheitsangaben oder Garantien dar.
(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften, Merkmalen und dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung im individuellen Einzelvertrag. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck sind nur dann vereinbart, wenn sie von Spanner Re² ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Spanner Re² erbringt seine Leistungen "ab Werk" (d.h. "ex Works" gemäß Incoterms 2020, 8. Revision) ohne Versicherung, Verpackung und Transport.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich „ex Works“ und erhöhen sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von Spanner Re².
(2) Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(3) Zahlungen sind wie folgt zu erbringen (Fälligkeit):
a) 40% des Kaufpreises (des Gesamtwertes der Lieferung inkl. aller Leistungen) sind 10 Tage nach dem Datum der Bestellung durch den Kunden zu erbringen (erste Rate).
b) 60% des Kaufpreises sind 15 Werktage vor dem von Spanner Re² mitgeteilten Liefertermin zu erbringen (zweite Rate).
Die Vergütungsansprüche von Spanner Re² aus Liefergeschäften sind im Übrigen sofort ohne Abzug fällig.
(4) Ist Werkvertragsrecht anwendbar, tritt bezüglich der Fälligkeit des Restbetrags an die Stelle des in Ziff. 3 b genannten Zeitpunkts die Abnahme der Leistungen von Spanner Re² oder der Zeitpunkt, an dem der Kunde die Leistungen in Benutzung nimmt; maßgebend ist jeweils das früher eintretende Ereignis.
(5) Die Folgen des Verzugs richten sich nach allgemeinem Recht (§ 288 BGB) mit der Maßgabe, dass bei Verzug des Kunden sämtliche gegen ihn bestehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig werden.
(6) Der Kunde kann nur dann aufrechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt die Wechsel- und Scheckkosten inklusive der Diskontspesen.
(8) Ist Spanner Re² zur Vorleistung verpflichtet, gelten die Voraussetzungen des § 321 BGB schon dann als eingetreten, wenn der Kunde einen Wechsel oder Scheck nicht eingelöst hat, es sei denn, der Kunde hätte das nicht zu vertreten. Im Falle der Gefährdung der Zahlungsforderungen von Spanner Re² wegen einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind sämtliche Forderungen sofort fällig.
(9) Spanner Re2 ist berechtigt, Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung zu verrechnen.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Spanner Re2 unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(11) Ein Zahlungsverzug tritt bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten auch ohne gesonderte Mahnung ein.
5. Lieferzeit, Lieferung und Eigentumsübergang
(1) Die Fälligkeit der Lieferpflicht von Spanner Re² setzt die Klärung aller des Kunden selbständig zu erledigenden technischen und kaufmännischen Fragen und die Einhaltung der sonstigen Obliegenheiten und Pflichten des Kunden voraus. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, ist die von Spanner Re² angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
(2) Als Liefertermin gilt die Versendung oder der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft des Liefergegenstands "ex Works".
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mangelfreiheit zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich der Spanner Re² mitzuteilen. Versteckte Mängel hat er innerhalb der vorher genannten Frist nach deren Entdeckung in gleicher Form mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt die Leistung als genehmigt.
(4) Auf Wunsch des Kunden übernimmt Spanner Re² nach schriftlicher Zustimmungserklärung die Lieferung für den Kunden als Serviceleistung. Alle daraus anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig. Ansprüche des Kunden an Spanner Re² wegen fehlerhafter oder unvollständiger Leistungen hat der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands geltend zu machen und entsprechend zu dokumentieren.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch Spanner Re² zu vertretender Umstände - wie etwa Arbeitskämpfe und deren Folgen - führen nicht zum Verzug von Spanner Re². Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, sind beide Parteien - nach Ablauf einer dem jeweils anderen Teil gesetzten angemessenen Nachfrist - berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
(6) Im Falle des Lieferverzugs von Spanner Re² kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er in Schriftform zur Leistung oder zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistungen nach dem Ablauf der Frist ablehne. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist ausgeschlossen. Ist Spanner Re² nur mit einem Teil der Leistung in Verzug, ist der Rücktritt nur wegen dieses Teils zulässig, es sei denn, der Kunde hätte an dem bereits gelieferten Teil objektiv kein Interesse.
(7) Die Regelungen der Ziffer 5.(6) gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Haftung von Spanner Re² auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten, kann Spanner Re² Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Insbesondere kann Spanner Re² bei Annahmeverzug des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, ab dem Tag der mitgeteilten Versandbereitschaft 0,2 % des Kaufpreises netto pro Woche an Lagerkosten dem Kunden berechnen. Für die (einmalige) Umlagerung des Vertragsgegenstandes wird eine Pauschale von 1,5 % des Kaufpreises netto berechnet. Spanner Re² ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsgegenstände gegen Kosten einzulagern.
(9) Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Kunden verlängert, kann Spanner Re² den Kunden mit den dadurch verursachten Kosten entsprechend Ziffer 5.(8) belasten.
(10) Ist der Kunde mit der Annahme der Vertragsgegenstände in Verzug, ist Spanner Re² berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen ab Anzeige der mitgeteilten Versandbereitschaft dem Kunden eine Frist zur Annahme der Vertragsgegenstände zu setzen. Kommt der Kunde auch dieser (Nach-) Frist nicht nach, ist Spanner Re² berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände anderweitig zu verwerten. Entstehen Spanner Re² dadurch finanzielle Schäden (geringerer Kaufpreis, Umbaukosten etc.), hat der Kunde diese zu tragen.
(11) Bleibt der Kunde mit der Annahme des Vertragsgegenstandes trotz Nachfristsetzung länger als acht Wochen in Rückstand, so ist Spanner Re² berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Kaufpreises netto. Spanner Re² bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, den der Kunde dann zu bezahlen hat. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Er ist dann nur verpflichtet, den niedrigeren Schaden zu zahlen.
(12) Spanner Re² räumt aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Kunden das Recht ein, den Vertrag zu stornieren unter der Bedingung, dass der Kunde Stornierungskosten entsprechend folgender Staffelung zahlt:
a) Bis 30 Tage ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 10 % des Kaufpreises,
b) 31. bis 60. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 40 % des Kaufpreises,
c) ab dem 61. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung bis Datum Mitteilung der Versandbereitschaft 80 % des Kaufpreises,
Das Recht der Stornierung steht unter der Bedingung, dass der Kunde die Stornierungskosten binnen 15 Kalendertagen ab geäußertem Wunsch der Stornierung bezahlt. Erst wenn die Stornierungskosten vollständig und einredefrei bei Spanner Re² eingegangen sind, bestätigt Spanner Re² die Stornierung schriftlich.
(13) Spanner Re² ist berechtigt, Konstruktions- oder Formänderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern hierdurch technisch keine Nachteile für den Kunden entstehen und dies dem Kunden zumutbar ist.
(14) Spanner Re² ist zu Teilleistungen berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen von Spanner Re² durch den Kunden Eigentum von Spanner Re². Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Spanner Re² gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand hat, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.
(2) Spanner Re² ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände herauszuverlangen. In diesem Fall ist Spanner Re² berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
(3) Bei jeglichen Zugriffen oder erklärten Inanspruchnahmen durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Kunde Spanner Re² unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich auf den Eigentumsvorbehalt von Spanner Re² hinzuweisen. Eine Kopie dieses Schreibens ist Spanner Re² zuzuleiten. Der Kunde trägt alle etwaigen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufgewendet werden müssen und stellt Spanner Re² insofern von allen etwaigen Kosten frei.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von Spanner Re² vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und für den Fall des Einsatzes Dritter nur qualifizierte Firmen damit zu beauftragen. Der Kunde ist verpflichtet, Spanner Re² umfassend Auskunft zu geben über diese Maßnahmen und Kopien der Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Stundenzettel und Materiallisten vollständig und unverzüglich auszuhändigen.
(5) Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltsrechtes ist Spanner Re² darüber hinaus berechtigt, die Vertragsgegenstände jederzeit – mit angemessener vorheriger Ankündigung – selbst in Augenschein zu nehmen oder durch beauftragte Dritte (Sachverständige, TÜV etc.) in Augenschein nehmen zu lassen. In diesen Fällen ist Spanner Re² auch berechtigt, die Anlage im Betrieb zu testen, Leistungsstände aufzuzeichnen etc.
7. Insolvenz des Kunden
(1) Hat der Kunde ein Insolvenzverfahren (auch Schutzschirmverfahren, Eigenregulierung o.ä.) beantragt, bevor der Kaufpreis vollständig an Spanner Re² gezahlt wurde, ist Spanner Re² berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder den Vertrag (bei mehreren Lieferungen und Leistungen die Verträge) zu kündigen. Schadensersatzansprüche ergeben sich entsprechend Ziffer 5.
(2) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet, führt Spanner Re² die Korrespondenz mit dem Kunden und dem Insolvenzverwalter. Das Recht, den Vertrag zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären, besteht zugunsten von Spanner Re² nicht, falls der Insolvenzverwalter erklärt, dass er die vertraglichen Pflichten aus den bestehenden Verträgen für den Kunden erfüllt.
(3) Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden mangels Masse eingestellt wurde, ist Spanner Re² berechtigt, die Vertragsgegenstände bestmöglich zu verwerten, etwaige Forderungen gegenüber Spanner Re² entsprechend Ziffer 5 daraus zu befriedigen und etwaigen Mehrerlös dem Kunden auszukehren.
8. Gefahrenübergang
(1) Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung(en) oder des Liefergegenstands bestimmt sich nach den Regelungen der Handelsklausel "ex Works". Übernimmt Spanner Re² den Transport des Liefergegenstands bis zum Bestimmungsort, trägt der Kunde ungeachtet eines evtl. Eigentumsübergangs das Verlustrisiko für den Liefergegenstand bis zur Anlieferung am Bestimmungsort.
(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch wird Spanner Re² auf Kosten des Kunden für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Spanner Re² kann jederzeit einen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen
9. Gewährleistung für Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Ist die Leistung mangelhaft, beschränkt sich die Mängelgewährleistungshaftung von Spanner Re² zunächst auf den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung, den Spanner Re² nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen kann.
(2) Ist Spanner Re² zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist diese unzumutbar oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Spanner Re² zu vertreten hat, und/oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.
(3) Alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Mängel -insbesondere auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn - sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Kardinal- oder wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; dies sind z.B. beim Kauf Eigentumsverschaffung, Übergabe, Besitzeinräumung einer mangelfreien Kaufsache oder z.B. beim Werkvertrag die Herstellung eines mangelfreien Werks.
(4) Keinesfalls haftet Spanner Re² für Vermögensschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(5) Der Ausschluss oder die Beschränkung von Haftungsansprüchen wirkt auch zugunsten derjenigen Personen, die für Spanner Re² tätig geworden sind, insbesondere für Organvertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
(6) Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei gesetzlicher Produkthaftung gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Haftungsregelungen.
(7) Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht von Spanner Re² sind Mängel oder Schäden an der Lieferung, die zurückzuführen sind auf
a) natürliche Abnutzung und Verschleiß von Teilen, deren normale Lebensdauer kürzer ist als die Gewährleistungsfrist und
b) unsachgemäßen Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung, fahrlässiges Verhalten oder andere unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen.
(8) Das Recht des Kunden auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hängt des Weiteren ab von der sachgemäßen Lagerung, Installation, Bedienung, Instandhaltung und Reparatur der Leistung durch den Kunden und/oder des autorisierten Dritten. Die Leistung hat gemäß der von Spanner Re² und/oder seiner Subunternehmer oder Lieferanten bereitgestellten Bedienungsanleitungen einschließlich entsprechender Überarbeitungen zu erfolgen - je nach Anwendbarkeit (einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gewährleistungspflicht). Das Recht des Kunden auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hängt auch ab von der vollständigen Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen gegenüber Spanner Re², insbesondere aller Zahlungsverpflichtungen.
(9) Beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist jeglicher Anspruch des Kunden auf Gewährleistung ausgeschlossen.
(10) Spanner Re² übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die dem Kunden kostenfrei zur Probe überlassen wurden.
10. Sonstige Haftung
(1) Die Haftung von Spanner Re² sowie die Haftung der Mitarbeiter und der übrigen Hilfspersonen (insbesondere der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen), bestimmt sich, soweit sie nicht Gewährleistungshaftung ist, ausschließlich nach Punkt 10 der AGB (Sonstige Haftung) von Spanner Re². Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dabei ist es gleich, aus welchem Rechtsgrund gehaftet wird (vertraglich oder außervertraglich, z.B. wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung. Beratungshaftung, Schutzrechtsverletzungen oder Delikthaftung).
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet Spanner Re² nur bei
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
- uneingeschränkt bei Anwendung des Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen - soweit zwingend gehaftet wird.
(3) Im Falle von Fahrlässigkeit ist die Haftung von Spanner Re² auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet, wenn der Besteller Entschädigungsleistungen aus einer branchenüblichen Versicherung (z. B Maschinen-, Montage-, Elementarschaden-, Betriebsunterbrechung- oder Transportversicherung) erlangen könnte. Vermögensschäden, wie entgangene Nutzungen oder entgangener Gewinn, werden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Spanner Re² behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden vor.
(2) Bei Zahlungsverzug oder offensichtlicher Vermögensverschlechterung des Kunden ist Spanner Re² berechtigt, die gelieferte Sache zurück und wieder in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sich nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen. Dazu hat Spanner Re² dem Kunden die Durchführung der Rücknahme vorher an zu drohen und dem Kunden eine angemessene Frist zum Zweck der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes zu setzen.
a) Zu diesem Zweck räumt der Kunde bereits jetzt Spanner Re² das unwiderrufliche Recht ein, den Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand befindet, ungehindert zu betreten und den Vertragsgegenstand von dort zu entfernen.
b) Nach der Rücknahme ist Spanner Re² zur freihändigen Verwertung befugt. Der gesamte Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand - solange Eigentumsvorbehalt besteht - pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er ihn gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Spanner Re² bereits jetzt die Versicherungsforderung für den Zeitraum des Eigentumsvorbehalts ab.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen von Dritten hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Spanner Re² unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Der Kunde darf den Liefergegenstand im ordentlichen - für ihn typischen -Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Spanner Re² bereits jetzt alle Forderungen daraus ab, gleichgültig, ob er befugt oder unbefugt handelte; er bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Spanner Re² kann die Forderungen auch selbst einziehen, wird das jedoch nicht tun, solange der Kunde seinen Verpflichtungen zur Abführung der erzielten Erlöse nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und auch sonst keine Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit bestehen. Der Kunde hat die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und sobald Spanner Re² zum Einzug der Forderungen berechtigt ist, dem bzw. den Dritten die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Besteht zwischen dem Kunden und den Dritten ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo oder Saldoüberschuss bis zur Höhe der an Spanner Re² abgetretenen Veräußerungsforderung.
(6) Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für Spanner Re² vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen - nicht Spanner Re² gehörenden Sachen - verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt Spanner Re² das Miteigentum an der neuen Sache - im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zum Wert der übrigen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer). Für die hierdurch neu entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, jedoch ist der Übergang der Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den in Satz 2 bestimmten Anteil beschränkt.
(7) Spanner Re² wird nach freier Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Wert die Ansprüche um mehr als 30 Prozent übersteigt.
12. Außenwirtschaftliche Vorschriften
(1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (bspw. Exportkontroll- und Zollvorschriften, Embargos, sonstige staatliche Sanktionen), die auf diesen Vertag anwendbar sind, beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.
(2) Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Spanner Re2 auf ihr Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Spanner Re2 ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde ihr diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, alle zutreffenden außenwirtschaftlichen Vorschriften einzuhalten auch bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte oder verbundenen Unternehmen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, ist Spanner Re2 berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(5) Die Haftung für Schäden der Spanner Re2 im Zusammenhang mit oder aufgrund der Verweigerung zur Vertragserfüllung oder aufgrund ihrer Kündigung dieses Vertrages gemäß den Ziffern 1 bis 4 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
13. Vertraulichkeit und Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen - auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form - behält sich Spanner Re² die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von Spanner Re² nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden.
14. Compliance
Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem materiellem Zivilrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNICITRAL/CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 84088 Neufahrn i. NB. Spanner Re² ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist 84088 Neufahrn i. NB.
16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer der Bestimmungen berührt die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht, die uneingeschränkt in Kraft und rechtswirksam bleiben.