Allgemeine Geschäftsbedingungen Kunden der Spanner Re² GmbH (Unternehmer)
1. Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Das Angebot von Spanner Re² GmbH (nachfolgend Spanner Re²) richtet sich ausschließlich an Unternehmer, die die Leistungen in ihrer selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden - insbesondere an Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und auch an öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinn von § 310 BGB. Leistung ist eine Lieferung oder sonstige Leistung auch unter Einschluss von Werkverträgen. Ein Nachweis der Unternehmereigenschaft ist der Spanner Re² auf Verlangen zu erbringen. Mit der Bestellung versichert der Kunde, dass die bestellten Leistungen ausschließlich zu den vorbezeichneten Zwecken verwendet werden.
(2) Spanner Re² erbringt alle Leistungen gegenüber Unternehmern ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB) - gleichgültig welcher Vertragsart das Geschäft jeweils zuzuordnen ist (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Mietvertrag). Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen worden ist.
(3) Spanner Re² widerspricht allen AGB des Kunden. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde unter Bezugnahme auf seine AGB bestellt oder bestätigt und Spanner Re² nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Gegenüber individuellen Vereinbarungen der Parteien oder besonderen Regelungen in Vertragsurkunden des jeweiligen Einzelgeschäfts treten die Bestimmungen dieser AGB zurück.
2. Wirkung von Angebot und Annahme
(1) Die Angebote von Spanner Re² sind - vorbehaltlich einer nachfolgenden vertraglichen Regelung - unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde. Angebote von Spanner Re² unterliegen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Spanner Re² kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
3. Lieferkonditionen
(1) Gewichts-, Maß- und sonstige technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und anderen Unterlagen sowie betriebswirtschaftliche Berechnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ungefähre Angaben und unverbindlich. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Beschaffenheitsangaben oder Garantien dar.
(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften, Merkmalen und dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung im individuellen Einzelvertrag. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck sind nur dann vereinbart, wenn sie von Spanner Re² ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Spanner Re² erbringt seine Leistungen "ab Werk" (d.h. "ex Works" gemäß Incoterms 2020, 8. Revision) ohne Versicherung, Verpackung und Transport.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich „ex Works“ und erhöhen sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von Spanner Re².
(2) Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(3) Zahlungen sind wie folgt zu erbringen (Fälligkeit):
a) 40% des Kaufpreises (des Wertes der Lieferung oder sonstigen Leistung) sind 10 Tage nach dem Datum der Bestellung durch den Kunden zu erbringen (erste Rate).
b) 60% des Kaufpreises sind 15 Werktage vor dem von Spanner Re² mitgeteilten Liefertermin zu erbringen (zweite Rate).
Die Vergütungsansprüche von Spanner Re² aus Liefergeschäften sind im Übrigen sofort ohne Abzug fällig.
(4) Ist Werkvertragsrecht anwendbar, tritt bezüglich der Fälligkeit des Restbetrags an die Stelle des in Ziff. 3 b genannten Zeitpunkts die Abnahme der Leistungen von Spanner Re² oder der Zeitpunkt, an dem der Kunde die Leistungen in Benutzung nimmt; maßgebend ist jeweils das früher eintretende Ereignis.
(5) Die Folgen des Verzugs richten sich nach allgemeinem Recht (§ 288 BGB) mit der Maßgabe, dass bei Verzug des Kunden sämtliche gegen ihn bestehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig werden.
(6) Der Kunde kann nur dann aufrechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt die Wechsel- und Scheckkosten inklusive der Diskontspesen.
(8) Ist Spanner Re² zur Vorleistung verpflichtet, gelten die Voraussetzungen des § 321 BGB schon dann als eingetreten, wenn der Kunde einen Wechsel oder Scheck nicht eingelöst hat, es sei denn, der Kunde hätte das nicht zu vertreten. Im Falle der Gefährdung der Zahlungsforderungen von Spanner Re² wegen einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind sämtliche Forderungen sofort fällig.
(9) Spanner Re2 ist berechtigt, Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung zu verrechnen.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Spanner Re2 unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferzeit, Lieferung und Eigentumsübergang
(1) Die Fälligkeit der Lieferpflicht von Spanner Re² setzt die Klärung aller des Kunden selbständig zu erledigenden technischen und kaufmännischen Fragen und die Einhaltung der sonstigen Obliegenheiten und Pflichten des Kunden voraus. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, ist die von Spanner Re² angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
(2) Als Liefertermin gilt die Versendung oder der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft des Liefergegenstands "ex Works".
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mangelfreiheit zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich der Spanner Re² mitzuteilen. Versteckte Mängel hat er innerhalb der vorher genannten Frist nach deren Entdeckung in gleicher Form mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt die Leistung als genehmigt.
(4) Auf Wunsch des Kunden übernimmt Spanner Re² nach schriftlicher Zustimmungserklärung die Lieferung für den Kunden als Serviceleistung. Alle daraus anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig. Ansprüche des Kunden an Spanner Re² wegen fehlerhafter oder unvollständiger Leistungen hat der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands geltend zu machen und entsprechend zu dokumentieren.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch Spanner Re² zu vertretender Umstände - wie etwa Arbeitskämpfe und deren Folgen - führen nicht zum Verzug von Spanner Re². Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, sind beide Parteien - nach Ablauf einer dem jeweils anderen Teil gesetzten angemessenen Nachfrist - berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
(6) Im Falle des Lieferverzugs von Spanner Re² kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er in Schriftform zur Leistung oder zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistungen nach dem Ablauf der Frist ablehne. Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist ausgeschlossen. Ist Spanner Re² nur mit einem Teil der Leistung in Verzug, ist der Rücktritt nur wegen dieses Teils zulässig, es sei denn, der Kunde hätte an dem bereits gelieferten Teil objektiv kein Interesse.
(7) Die Regelungen des Absatzes 6 gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Haftung von Spanner Re² auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten, kann Spanner Re² Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
(9) Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Kunden verlängert, kann Spanner Re² den Kunden mit den dadurch verursachten Kosten belasten.
(10) Spanner Re² ist zu Teilleistungen berechtigt.
6. Gefahrübergang
(1) Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung(en) oder des Liefergegenstands bestimmt sich nach den Regelungen der Handelsklausel "ex Works". Übernimmt Spanner Re² den Transport des Liefergegenstands bis zum Bestimmungsort, trägt der Kunde ungeachtet eines evtl. Eigentumsübergangs das Verlustrisiko für den Liefergegenstand bis zur Anlieferung am Bestimmungsort.
(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch wird Spanner Re² auf Kosten des Kunden für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Spanner Re² kann jederzeit einen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen
7. Gewährleistung für Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Ist die Leistung mangelhaft, beschränkt sich die Mängelgewährleistungshaftung von Spanner Re² zunächst auf den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung, den Spanner Re² nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen kann.
(2) Ist Spanner Re² zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist diese unzumutbar oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Spanner Re² zu vertreten hat, und/oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.
(3) Alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Mängel -insbesondere auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn - sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Kardinal- oder wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; dies sind z.B. beim Kauf Eigentumsverschaffung, Übergabe, Besitzeinräumung einer mangelfreien Kaufsache oder z.B. beim Werkvertrag die Herstellung eines mangelfreien Werks.
(4) Keinesfalls haftet Spanner Re² für Vermögensschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(5) Der Ausschluss oder die Beschränkung von Haftungsansprüchen wirkt auch zugunsten derjenigen Personen, die für Spanner Re² tätig geworden sind, insbesondere für Organvertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
(6) Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei gesetzlicher Produkthaftung gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Haftungsregelungen.
(7) Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht von Spanner Re² sind Mängel oder Schäden an der Lieferung, die zurückzuführen sind auf
a) natürliche Abnutzung und Verschleiß von Teilen, deren normale Lebensdauer kürzer ist als die Gewährleistungsfrist und
b) unsachgemäßen Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung, fahrlässiges Verhalten oder andere unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen.
(8) Das Recht des Kunden auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hängt des Weiteren ab von der sachgemäßen Lagerung, Installation, Bedienung, Instandhaltung und Reparatur der Leistung durch den Kunden und/oder des autorisierten Dritten. Die Leistung hat gemäß der von Spanner Re² und/oder seiner Subunternehmer oder Lieferanten bereitgestellten Bedienungsanleitungen einschließlich entsprechender Überarbeitungen zu erfolgen - je nach Anwendbarkeit (einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gewährleistungspflicht). Das Recht des Kunden auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hängt auch ab von der vollständigen Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen gegenüber Spanner Re², insbesondere aller Zahlungs-verpflichtungen.
(9) Beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist jeglicher Anspruch des Kunden auf Gewährleistung ausgeschlossen.
(10) Spanner Re² übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die dem Kunden kostenfrei zur Probe überlassen wurden.
8. Sonstige Haftung
(1) Die Haftung von Spanner Re² sowie die Haftung der Mitarbeiter und der übrigen Hilfspersonen (insbesondere der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen), bestimmt sich, soweit sie nicht Gewährleistungshaftung ist, ausschließlich nach Punkt 8 der AGB (Sonstige Haftung) von Spanner Re². Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dabei ist es gleich, aus welchem Rechtsgrund gehaftet wird (vertraglich oder außervertraglich, z.B. wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung. Beratungshaftung, Schutz-rechtsverletzungen oder Delikthaftung).
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet Spanner Re² nur bei
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
- uneingeschränkt bei Anwendung des Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen - soweit zwingend gehaftet wird.
(3) Im Falle von Fahrlässigkeit ist die Haftung von Spanner Re² auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet, wenn der Besteller Entschädigungsleistungen aus einer branchenüblichen Versicherung (z. B Maschinen-, Montage-, Elementarschaden-, Betriebsunterbrechung- oder Transportversicherung) erlangen könnte. Vermögensschäden, wie entgangene Nutzungen oder entgangener Gewinn, werden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Spanner Re² behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden vor.
(2) Bei Zahlungsverzug oder offensichtlicher Vermögensverschlechterung des Kunden ist Spanner Re² berechtigt, die gelieferte Sache zurück und wieder in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sich nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen. Dazu hat Spanner Re² dem Kunden die Durchführung der Rücknahme vorher an zu drohen und dem Kunden eine angemessene Frist zum Zweck der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes zu setzen.
a) Zu diesem Zweck räumt der Kunde bereits jetzt Spanner Re² das unwiderrufliche Recht ein, den Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand befindet, ungehindert zu betreten und den Vertragsgegenstand von dort zu entfernen.
b) Nach der Rücknahme ist Spanner Re² zur freihändigen Verwertung befugt. Der gesamte Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand - solange Eigentumsvorbehalt besteht - pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er ihn gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Spanner Re² bereits jetzt die Versicherungsforderung für den Zeitraum des Eigentumsvorbehalts ab.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen von Dritten hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Spanner Re² unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Der Kunde darf den Liefergegenstand im ordentlichen - für ihn typischen -Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Spanner Re² bereits jetzt alle Forderungen daraus ab, gleichgültig, ob er befugt oder unbefugt handelte; er bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Spanner Re² kann die Forderungen auch selbst einziehen, wird das jedoch nicht tun, solange der Kunde seinen Verpflichtungen zur Abführung der erzielten Erlöse nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und auch sonst keine Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit bestehen. Der Kunde hat die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und sobald Spanner Re² zum Einzug der Forderungen berechtigt ist, dem bzw. den Dritten die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Besteht zwischen dem Kunden und den Dritten ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo oder Saldoüberschuss bis zur Höhe der an Spanner Re² abgetretenen Veräußerungsforderung.
(6) Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für Spanner Re² vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen - nicht Spanner Re² gehörenden Sachen - verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt Spanner Re² das Miteigentum an der neuen Sache - im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zum Wert der übrigen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer). Für die hierdurch neu entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, jedoch ist der Übergang der Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den in Satz 2 bestimmten Anteil beschränkt.
(7) Spanner Re² wird nach freier Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Wert die Ansprüche um mehr als 30 Prozent übersteigt.
10. außenwirtschaftliche Vorschriften
(1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (bspw. Exportkontroll- und Zollvorschriften, Embargos, sonstige staatliche Sanktionen), die auf diesen Vertag anwendbar sind, beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.
(2) Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Spanner Re2 auf ihr Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Spanner Re2 ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde ihr diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, alle zutreffenden außenwirtschaftlichen Vorschriften einzuhalten auch bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte oder verbundenen Unternehmen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, ist Spanner Re2 berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(5) Die Haftung für Schäden der Spanner Re2 im Zusammenhang mit oder aufgrund der Verweigerung zur Vertragserfüllung oder aufgrund ihrer Kündigung dieses Vertrages gemäß den Ziffern 1 bis 4 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
11. Vertraulichkeit und Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen - auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form - behält sich Spanner Re² die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von Spanner Re² nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden.
12. Compliance
Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem materiellem Zivilrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNICITRAL/CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 84088 Neufahrn i. NB. Spanner Re² ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist 84088 Neufahrn i. NB.
14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer der Bestimmungen berührt die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht, die uneingeschränkt in Kraft und rechtswirksam bleiben.